Umsatzsteuersenkung auf Speisen für die Gastronomie in Deutschland ab dem 1. Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie in Deutschland 7 Prozent. Die Regelung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundestag beschlossen und soll der Branche Entlastung und Planungssicherheit bringen. Getränke bleiben bei 19 Prozent.
Veranstaltungen mit feststehendes Datum
Bei Veranstaltungen mit feststehendem Datum handelt es sich um Anzahlungen. Für die Bestimmung des geltenden Steuersatzes ist das Datum der Veranstaltung entscheidend.
Events
Sobald der endgültige Entscheid feststeht, können Sie bei Events, die ab dem 1. Januar 2026 stattfinden und Speisen enthalten, den Steuersatz ändern.
Eintritte mit Kalender
Sobald der endgültige Entscheid feststeht, können Sie bei Eintritten mit Kalender, für die es keine Tickets mehr für das Jahr 2025 gibt, den Steuersatz ändern. Falls noch Tickets für Veranstaltungen im Jahr 2025 gekauft werden können, empfehlen wir, den Steuersatz bei diesen Eintritten am 1. Januar 2026 zu ändern.
Haben Sie Tickets mit dem alten Steuersatz verkauft, bei welchen jedoch der reduzierte Steuersatz gilt?
Bei Anzahlungen zum alten Steuersatz sind Sie berechtigt bzw. verpflichtet, im Zeitpunkt der Leistungserbringung - also am Tag des Anlasses - die Anzahlungsversteuerung gemäß §§ 17, 27 Abs. 1 Satz 3 UStG zu korrigieren.
Wenn Sie die Umsatzsteuer bei vorhandenen Bestellungen korrigieren möchten, müssen Sie zunächst bei den entsprechenden Events die Umsatzsteuer ändern. Senden Sie uns anschliessend die Events per E-Mail an support@e-guma.ch, damit wir die neue Umsatzsteuer bei den bestehenden Bestellungen dieser Events aktualisieren können.
Eintritte ohne feststehendes Datum
Bei Tickets ohne feststehendes Datum ist das Bestelldatum entscheidend für die Bestimmung des geltenden Steuersatzes.
Wenn Sie Eintritte ohne feststehendes Datum, welche Speisen enthalten, können Sie den Steuersatz ab dem 1. Januar 2026 umstellen.
Veranstaltungen mit Speisen und Getränken
Durch die Mehrwertsteuersenkung für Speisen, jedoch nicht für Getränke, stellt sich die Frage, welcher Steuersatz bei kombinierten Angeboten (z.B. bei einem Sonntagsbrunch) hinterlegt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu dieser Frage geäussert und hat Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE neu eingefügt ( BMF-Schreiben):
Unterschiedliche Steuersätzen können Sie wie in dieser Anleitung beschrieben, hinterlegen.
Haftungsausschluss
Die hier dargestellten Informationen entsprechen unserem besten Wissen und Gewissen. Wir übernehmen keine steuerliche Verantwortung und können keine rechtsverbindliche oder steuerrechtliche Auskunft erteilen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.