Umsatzsteuersenkung auf Speisen für die Gastronomie in Deutschland ab dem 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie in Deutschland 7 Prozent. Die Regelung wurde im Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundestag beschlossen und soll der Branche Entlastung und Planungssicherheit bringen. Getränke bleiben bei 19 Prozent.

Veranstaltungen mit feststehendes Datum

Bei Veranstaltungen mit feststehendem Datum handelt es sich um Anzahlungen. Für die Bestimmung des geltenden Steuersatzes ist das Datum der Veranstaltung entscheidend.

Events

Sobald der endgültige Entscheid feststeht, können Sie bei Events, die ab dem 1. Januar 2026 stattfinden und Speisen enthalten, den Steuersatz ändern.

Eintritte mit Kalender

Sobald der endgültige Entscheid feststeht, können Sie bei Eintritten mit Kalender, für die es keine Tickets mehr für das Jahr 2025 gibt, den Steuersatz ändern. Falls noch Tickets für Veranstaltungen im Jahr 2025 gekauft werden können, empfehlen wir, den Steuersatz bei diesen Eintritten am 1. Januar 2026 zu ändern.

Haben Sie Tickets mit dem alten Steuersatz verkauft, bei welchen jedoch der reduzierte Steuersatz gilt?

Bei Anzahlungen zum alten Steuersatz sind Sie berechtigt bzw. verpflichtet, im Zeitpunkt der Leistungserbringung - also am Tag des Anlasses - die Anzahlungsversteuerung gemäß §§ 17, 27 Abs. 1 Satz 3 UStG zu korrigieren.

Wenn Sie die Umsatzsteuer bei vorhandenen Bestellungen korrigieren möchten, müssen Sie zunächst bei den entsprechenden Events die Umsatzsteuer ändern. Senden Sie uns anschliessend die Events per E-Mail an support@e-guma.ch, damit wir die neue Umsatzsteuer bei den bestehenden Bestellungen dieser Events aktualisieren können.

Eintritte ohne feststehendes Datum

Bei Tickets ohne feststehendes Datum ist das Bestelldatum entscheidend für die Bestimmung des geltenden Steuersatzes.

Wenn Sie Eintritte ohne feststehendes Datum, welche Speisen enthalten, können Sie den Steuersatz ab dem 1. Januar 2026 umstellen.

Veranstaltungen mit Speisen und Getränken

Durch die Mehrwertsteuersenkung für Speisen, jedoch nicht für Getränke, stellt sich die Frage, welcher Steuersatz bei kombinierten Angeboten (z.B. bei einem Sonntagsbrunch) hinterlegt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu dieser Frage geäussert und hat Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE neu eingefügt ( BMF-Schrei­ben):

"Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird."
Wenn dies zu einem offenbar unzutreffenden Ergebnis führt, dann kann durchaus auch eine günstigere und dabei besser zutreffende Aufteilung vorgenommen werden, idealerweise in Abstimmung mit dem Finanzamt. Diese Aufteilung kann anhand der Einzelverkaufspreise, hilfsweise auch anhand des Wareneinsatzes vorgenommen werden.

Unterschiedliche Steuersätzen können Sie wie in dieser Anleitung beschrieben, hinterlegen.

Haftungsausschluss

Die hier dargestellten Informationen entsprechen unserem besten Wissen und Gewissen. Wir übernehmen keine steuerliche Verantwortung und können keine rechtsverbindliche oder steuerrechtliche Auskunft erteilen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

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