Mehrwertsteuer-Regelung für Gutscheine in der Schweiz
In diesem Artikel
Unterschied zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen
Leistungsgutschein (Gutschein, welcher als Vorauszahlung gilt)
Ist im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins die gegen Abgabe desselbigen beziehbare Leistung (z.B. ein 6-Gang-Degustationsmenu für 2 Personen) bereits im Konkreten definiert, liegt eine Vorauszahlung für diese Leistung vor, womit die Steuerschuld im Zeitpunkt der Abgabe des Gutscheins für die spezifische Leistung bzw. mit der Vereinnahmung des Entgelts für den Gutschein entsteht.
Wertgutschein (Gutschein, welcher als Zahlungsmittel gilt)
Beinhaltet der Gutschein jedoch lediglich das Recht, für einen bestimmten Wert Leistungen des Anbieters zu beziehen, kann noch nicht von einer bereits im Voraus bezahlten, konkreten Leistung gesprochen werden. Bei diesen Gutscheinen ist lediglich der Wert und der Anbieter bestimmt, jedoch nicht die im Konkreten zu beziehende Leistung. Dem Gutschein kommt damit vielmehr der Charakter eines Zahlungsmittels zu, womit die Veräusserung des Gutscheins keine Leistung darstellt. Bei gegebener Steuerpflicht entsteht die Steuerschuld in diesem Fall gemäss Ziff. 1.12.1 der MBI 06 unabhängig von der Abrechnungsart im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins oder, anders ausgedrückt, im Zeitpunkt der Hingabe des Zahlungsmittels «Gutschein» (Bezahlung) für den Erhalt einer bestimmten Leistung. Belege (Rechnungen, Quittungen usw.) über den Verkauf von Wertgutscheinen tragen keinen Hinweis auf die MwSt.
Alle Gutscheine als Wertgutscheine ausstellen
Damit all Ihre Gutscheine als Wertgutscheine gelten und somit die Leistung erst zum Zeitpunkt der Einlösung versteuert werden muss, kann auf sämtlichen Leistungsgutscheinen (z.B. Brunch- oder Übernachtungsgutschein) folgender Satz auf dem Gutscheinausdruck beigefügt werden:
Durch diesen Zusatz wird beim Ausstellen nicht festgelegt, für welche Leistung der Gutschein verbucht werden muss und somit gilt er als Wertgutschein. Die Steuerschuld entsteht somit erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Es versteht sich von selbst, dass der Anbieter dem Inhaber des Gutscheins auf entsprechenden Wunsch auch tatsächlich Alternativen anbieten muss.
Bestätigung der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat uns diese Vorgehensweise mit dem Einlösehinweis auf dem Gutscheinausdruck am 12. April 2019 schriftlich bestätigt. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Auskunft der ESTV nur im Verhältnis Steuerpflichtiger – ESTV rechtsverbindlich ist. Im Rahmen von Treu und Glauben entfaltet die Auskunft jedoch gleichwohl eine Wirkung.
- Download Schreiben an ESTV - 27.03.2019
- Download Bestätigung ESTV - 12.04.2019
- Download Beispiel Gutscheinausdruck mit Hinweis "Der Gutschein kann auch für andere Leistungen eingelöst werden"
Verbuchung
Es empfiehlt sich, die Umsätze aus dem Verkauf von Wertgutscheinen nicht in der Erfolgsrechnung, sondern auf einem Passivkonto in der Bilanz zu verbuchen. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist das Entgelt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Als Entgelt gilt der Gegenwert der erbrachten Dienstleistung (oder des verkauften Gegenstandes). Die MwSt. wird dann z.B. auf der Kassenquittung oder einer Rechnung ausgewiesen.
Buchungsbeispiel
Bei diesem Buchungsbeispiel handelt es sich um einen Gutschein mit dem Vermerk „Der Gutschein kann auch für andere Leistungen eingelöst werden“.
CHF 166.00. Er bezahlt den Gutschein mit seiner Kreditkarte.
Soll | Haben | Betrag | Bemerkung |
Bank (Kreditkarte) | Gutscheine (Passivkonto) | CHF 166.00 | kein Entgelt, keine MwSt. geschuldet |
Einlösung Gutschein
Ihr Gast bezahlt sein Abendessen für sich und seine Freundin mit einem Gutschein im Wert von
CHF 166.00.
Soll | Haben | Betrag | Bemerkung |
Gutscheine (Passivkonto) |
Ertragskonto | CHF 166.00 | zu versteuernde Leistung |
Ertragskonto | Kreditor MwSt. |
CHF 12.44 | 8.1% Mwst. |
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Mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im Lichte der Rechtsprechung vom 10. August 2021
Bereits im 2019 haben wir unsere Kunden darauf hingewiesen, dass zwischen Leistungs- und Wertgutscheinen unterschieden werden und ein entsprechender Hinweis auf den Leistungsgutscheinen vermerkt werden muss. Soweit Sie unsere Empfehlungen in diesem Artikel umgesetzt haben, besteht also kein Handlungsbedarf.