Umsatzsteuer-Regelung für Gutscheine in der EU

Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Der Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem sowohl der Ort der Leistung als auch die für die Leistung geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Ein Einzweck-Gutschein ist folglich dadurch charakterisiert, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins sämtliche Informationen vorliegen, die für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der hinter dem Gutschein stehenden Leistung erforderlich sind. Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung somit bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, da alle besteuerungsrelevanten Merkmale bekannt sind.

Ein Mehrzweck-Gutschein ist demnach ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Bei der Ausgabe des Gutscheins ist somit entweder der Ort der Leistung unklar oder die geschuldete Steuer, mithin also der anzuwendende Steuersatz, stehen noch nicht fest. Aus diesem Grund erfolgt die Besteuerung bei diesen Gutscheinen erst im Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine.

Alle Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine ausstellen

e-guma ist so konzipiert, dass alle Gutscheine wie Wertgutscheine behandelt werden.

Damit all Ihre Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine gelten und somit die Leistung erst zum Zeitpunkt der Einlösung versteuert werden muss, muss auf sämtlichen Leistungsgutscheinen (z.B. Brunch- oder Übernachtungsgutschein) folgender Satz auf dem Gutscheinausdruck beigefügt werden:   

Der Gutschein kann auch für andere Leistungen eingelöst werden.

Durch diesen Zusatz wird beim Ausstellen nicht festgelegt, für welche Leistung der Gutschein verbucht werden muss und somit gilt er als Mehrzweck-Gutscheine. Die Steuerschuld entsteht somit erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins. Es versteht sich von selbst, dass der Anbieter dem Inhaber des Gutscheins auf entsprechenden Wunsch auch tatsächlich Alternativen anbieten muss.

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