Umsatzsteuer-Regelung für Gutscheine in der EU

In diesem Artikel

Seit dem 1. Januar 2019 gelten für Gutscheine neue EU-weite Umsatzsteuer-Regelungen. Gerne informieren wir Sie in diesem Artikel über die Änderungen und die daraus resultierenden Anpassungen.

Als Veranschaulichung werden in diesem Artikel die Steuersätze von Deutschland verwendet.

Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bisher wurden Gutscheine in Sach-/Warengutscheine und Wertgutscheine unterteilt. Neu unterscheidet das Recht zwischen sogenannten Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.
Der Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem sowohl der Ort der Leistung als auch die für die Leistung geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Ein Einzweck-Gutschein ist folglich dadurch charakterisiert, dass bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins sämtliche Informationen vorliegen, die für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der hinter dem Gutschein stehenden Leistung erforderlich sind. Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die Besteuerung somit bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, da alle besteuerungsrelevanten Merkmale bekannt sind.

Ein Mehrzweck-Gutschein ist demnach ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Bei der Ausgabe des Gutscheins ist somit entweder der Ort der Leistung unklar oder die geschuldete Steuer, mithin also der anzuwendende Steuersatz, stehen noch nicht fest. Aus diesem Grund erfolgt die Besteuerung bei diesen Gutscheinen erst im Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine.

Wertgutschein

Bitte beachten Sie, dass ein früherer Wertgutschein nicht zwingend einem jetzigen Mehrzweck-Gutschein entsprechen muss.  Beispiel für einen früheren Wertgutschein, der jetzt aber einem Einzweck-Gutschein entsprechen würde: 

Gutschein über Betrag von EUR XX, der zur Auswahl aus dem vollständigen Sortiment des Gutscheinausstellers berechtigt, wobei das Sortiment nur Waren oder Dienstleistungen zu einem einzigen Steuersatz (nur 7%  oder nur 19%) umfasst.

    

Zwei Varianten

Sie haben zwei Optionen, wie Sie die Neuregelung in e-guma umsetzen.

Alle Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine ausstellen

Damit Ihre Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine gelten und somit die Leistung erst zum Zeitpunkt der Einlösung versteuert werden muss, kann auf sämtlichen Leistungsgutscheinen (z.B. Brunch- oder Übernachtungsgutschein) folgender Satz auf dem Gutscheinausdruck beigefügt werden: 

Der Gutschein kann auch für andere Leistungen eingelöst werden.

Durch diesen Zusatz wird beim Ausstellen nicht festgelegt, für welche Leistung bezüglich zu welchem Steuersatz der Gutschein verbucht werden muss und somit gilt er als Mehrzweck-Gutschein.

Dieses Vorgehen ist nur möglich, wenn Ihr Sortiment Waren oder Dienstleistungen zu mehreren Steuersätzen (7%  und 19%) umfasst.
Wenn Ihr Unternehmen bisher nur 19%-ige Umsätze im Sortiment hat, dann könnten Sie daneben zusätzlich 7%-ige Umsätze ins Sortiment aufnehmen. Der umgekehrte Fall (bisher 7%, neu auch 19%) wäre ebenso denkbar.
Verbuchung

Für den Mehrzweckgutschein empfiehlt DATEV das Verbindlichkeitskonto Ausgegebene Geschenkgutscheine.

Wir empfehlen, sofern möglich, Ihre Gutscheine in der Form von Mehrzweck-Gutscheinen auszugeben. 

Alle Gutscheine als Einzweck-Gutscheine ausstellen

Diese Variante kommt zum Tragen, sofern Sie in Ihrem Sortiment nur Waren oder Dienstleistungen zu einem einzigen Steuersatz (7% oder 19%) führen.
Auch Wertgutscheine werden beim Ausstellen mit demselben Steuersatz wie Ihre anderen Waren oder Dienstleistungen versteuert.
Verbuchung
Bei der Verbuchung empfehlen wir die folgende Vorgehensweise gemäss DATEV: Den Einzweckgutschein bei dessen Ausgabe wie den bisherigen Sachgutschein als Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19% (alternativ: 7%) USt. (Verbindlichkeiten) brutto zu verbuchen. Die Umsatzsteuer wird dann entweder automatisch (Automatikkonto bzw. bei Verwendung eines entsprechenden Steuerschlüssels) oder aber manuell herausgerechnet und auf das entsprechende Umsatzsteuerkonto umgebucht. Auf dem Anzahlungskonto verbleibt dann nur noch der Nettobetrag.
Bei Einlösung wird dann zwar ein Umsatzkonto mit 19% bzw. 7% angesprochen. In einer weiteren Buchung muss dann jedoch die zugehörige Anzahlung wieder ausgeglichen werden. Dadurch hebt sich auch die Umsatzsteuer für diesen Umsatzerlös wieder auf, da hierauf entfallende Steuer ja bereits bei Ausgabe des Gutscheins fällig war. Das bedeutet dann aber auch, dass bei der Verprobung die Veränderungen auf dem entsprechenden Anzahlungskonto zu berücksichtigen sind.
Nachteile
  • Die Umsatzsteuer muss bereits beim Ausstellen abgeliefert werden.
  • Bei Nichteinlösungen von Einzweck-Gutscheinen kann die Umsatzbesteuerung nicht vermieden werden. Siehe Abschnitt Ausbuchen.

    

Ausbuchen

Es stellt sich die Frage, wie mit Fällen der Nichteinlösung umzugehen ist. Eine klare Regelung hierzu existiert nicht. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist davon auszugehen, dass es im Fall der Nichteinlösung zu keiner Besteuerung kommt, da ausweislich des Gesetzestextes erst bei Einlösung die Leistung besteuert werden soll. Demgegenüber scheint es bei Einzweck-Gutscheinen auch im Fall der Nichteinlösung bei der Besteuerung zu bleiben, da der steuerbare Tatbestand in der Ausgabe des Gutscheins zu sehen ist.

   

Fazit

Je nach Unternehmen führt die Neuregelung zu einer Veränderung bei der Verbuchung der Gutscheine. Wir unterstützen Sie gerne bei der Findung der geeigneten Lösung. Bitte beachten Sie, dass wir nicht Steuerberater sind. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie die Mehrwertsteuer-Neuregelung und die daraus folgenden Änderungen mit Ihrem Steuerberater besprechen.

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